„Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung“
- September 2021 -
Präambel
In Verantwortung vor dem kultur- und kunsthistorischen Erbe der Familie von Droste zu Hülshoff, zur Bewahrung der damit verbundenen Werte und ihrer Vermittlung an Nachwelt und Öffentlichkeit, wird diese Stiftung errichtet.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Havixbeck, Schonebeck 6, Burg Hülshoff.
§ 2
Gemeinnütziger Zweck
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Stiftung ist: Die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie das Fördern des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, vor allem auch die Bewahrung und Förderung der mit dem Namen von Droste zu Hülshoff verbundenen kultur- und kunsthistorischen Werte und ihre Vermittlung an Nachwelt und Öffentlichkeit.
3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erhalt und Pflege der Burg Hülshoff, der Vorburg und des Parks, durch kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen auf Burg Hülshoff und dem nahegelegenen Haus Rüschhaus, Forschungsvorhaben, die Vergabe von Forschungsaufträgen, Preisverleihungen, Vergabe von Stipendien, Pflege von Kunst- und Literatursammlungen, Kunst-, Literatur- und historische Ausstellungen.
Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter sowie ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten mit Ausnahme der unter Abs. 6 getroffenen Regelung keine Zuwendungen aus der Stiftung.
6. Die Stiftung hat eine Verbindlichkeit gegenüber der Stifterin Jutta Freifrau von Droste zu Hülshoff mit dem Inhalt zur Zahlung einer lebzeitigen wertgesicherten angemessenen Unterhaltsleistung von monatlich € 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend) übernommen. Soweit das liquide Stiftungsvermögen zur Tilgung dieses Zahlungsanspruchs nicht ausreicht und deshalb zur Erfüllung der Zahlungen an Freifrau von Droste zu Hülshoff auf die Erträge der Stiftung zugegriffen werden muss, ist die Höhe der Zahlungen aus den Erträgen nach Maßgabe des § 58 Nummer 5 der Abgabenordnung auf ein Drittel des Einkommens der Stiftung, dabei aber auf maximal 120.000 € zuzüglich eventueller aufgrund der Wertsicherung bedingter Erhöhungen pro Jahr, begrenzt.
§ 3
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
1. Die Stiftung darf zur Mittelbeschaffung im Rahmen des steuerlich Zulässigen auch steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten. Solche wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe dürfen auch die denkmalgeschützten Teile des Stiftungsvermögens nutzen.
2. Die Stiftung kann sich als Gesellschafterin an anderen Gesellschaften und gewerblichen Unternehmen beteiligen – gleich welcher Rechtsform - sofern über das Beteiligungskapital hinaus eine Haftung mit dem Stiftungsvermögen ausgeschlossen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung dadurch nicht gefährdet ist.
§ 4
Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist nominal zu erhalten. Es soll in seinem Wert dauernd und ungeschmälert erhalten werden. Hierzu dient auch eine jährliche Rücklagenzuführung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Betrages zum Ausgleich von Inflationseffekten und zur nachhaltigen Erfüllung der Stiftungszwecke. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3. Zur Verwirklichung des Zieles nach Absatz 2 Satz 1 hat die Anlage des Stiftungskapitals nach dem Prinzip „Sicherheit vor Rentabilität“ zu erfolgen. Die entsprechenden Anlagerichtlinien legt das Kuratorium fest.
4. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Gewinne und Verluste aus Vermögensumschichtungen sind verrechnet als Vermögensumschichtungen im Eigenkapital gesondert auszuweisen. Umschichtungsgewinne sollen vorrangig der Werterhaltung und Erhöhung des Stiftungsvermögens dienen, ausnahmsweise dürfen sie ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
5. Die Burganlage nebst umgebenden Park, und weitere Flurstücke, soweit im Eigentum von Hülshoff stehend, wie sie sich auf dem als Anlage 1 dieser Satzung beigefügten Plan darstellen und durch rote Markierung eingegrenzt sind, dürfen nicht veräußert werden. Ausgenommen ist das Grundstück der sog. „Villa“, das einen Teil des Flurstücks 78 aus Flur 25 bildet und in der Anlage „rot umrandet und schraffiert“ gekennzeichnet ist.
Die gemäß Anlage 2 (dort Ziff. 2) zum Stiftungsgeschäft (Stiftungsurkunde) noch aufzulistenden Gegenstände, insbesondere die Bibliothek, dürfen nur dann veräußert werden, wenn gewährleistet ist, dass das Bestimmungsrecht über den Verbleib der Gegenstände bei der Stiftung verbleibt.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 2 Absatz 6 bleibt unberührt.
2. Die Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder erhalten auf Antrag Ersatz ihrer Reisekosten und Aufwendungen in Höhe der nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen, soweit es steuerrechtlich die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet.
§ 6
Rücklagen, Vermögenszuführungen
1. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
2. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
3. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwenden-de/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind sowie Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.
4. Zustiftungen sind zulässig. Zustiftungen, die mit einer Erweiterung des Stiftungszwecks verbunden sind bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums. Die Stiftung darf Zustiftun-gen auch in der Weise entgegennehmen, dass sich der Zustifter in mehreren Jahresraten verpflichtet.
§ 7
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch den Zweck der Stiftung Begünstigten steht ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 8
Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) das Kuratorium.
2. Ein Mitglied eines Organs darf nicht zugleich einem anderen Organ der Stiftung ange-
hören.
3. Die Mitglieder der Organe haften, wenn sie keine Vergütung erhalten, nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
4. Mitglieder der engeren oder weiteren Familie der Stifterin Jutta Freifrau von Droste zu
Hülshoff sollen nicht Organmitglied der Stiftung sein, es sei denn, sie hätten sich durch mehrjährigen Einsatz für die Zwecke der Stiftung in herausragender Weise qualifiziert.
§ 9
Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen.
2. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch die Stifter im Stiftungsgeschäft. Die Amtszeit des ersten Vorstandes endet fünf Jahre nach Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde.
3. Mitglieder des Vorstandes sind nach dem Ende der Amtszeit des ersten Vorstandes:
a) Der/die Kulturdezernent/in des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (Vorsitzen-de/r).
b) Ein von der Stifterin Jutta Freifrau von Droste zu Hülshoff bzw. durch die von ihr berufenen bzw. ihr nachfolgenden Kuratoriumsmitglieder benanntes Vorstandsmitglied (stellvertretende/r Vorsitzende/r).
c) Eine vom Kuratorium zu wählende Person.
4. Die Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds endet in der Regel
a) Im Falle des Vorstandsmitglieds gemäß Absatz 3 Buchstabe a) mit der Beendigung ihres/seines Amtes als Kulturdezernent/in des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
b) Im Falle des Vorstandsmitglieds gemäß Absatz 3 Buchstabe c) nach Ablauf einer Amtszeit von fünf Jahren ab Wahl. Die Wiederwahl dieses Vorstandsmitglieds ist zulässig.
5. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet darüber hinaus
a) mit dem Todesfall,
b) durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist. Ausgenommen hiervon ist das Vorstandsmitglied gemäß Absatz 3 Buchstabe a),
c) im Falle des Vorstandsmitgliedes gemäß Absatz 3 Buchstabe b durch Abberufung aus wichtigem Grund und zwar durch die Freifrau von Droste zu Hülshoff oder durch das Kuratoriumsmitglied gemäß § 13 Absatz 3 Buchstabe c),
d) im Fall des Vorstandsmitgliedes gemäß Absatz 3 Buchstabe c) mit Vollendung des 75. Lebensjahres, bei vorheriger Wiederwahl nach Ablauf der Wahlzeit von 5 Jahren ab Wiederwahl oder durch Abberufung aus wichtigem Grund, über die das Kuratorium mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Mitglieder beschließt.
6. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers im Amt.
7. Bei Ausscheiden des Vorstandsmitglieds gemäß Absatz 3 Buchstabe a) wird vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe unverzüglich ein/eine Nachfolger/in bestellt, der/die bis zur Neuwahl eines/einer Kulturdezernent/en/in an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds tritt.
8. Bei Ausscheiden des Vorstandsmitglieds gemäß Absatz 3 Buchstabe b) wird ein/e Nach-folger/in unverzüglich durch die Stifterin Jutta Freifrau von Droste Hülshoff bzw. durch die von ihr berufenen bzw. ihr nachfolgenden Kuratoriumsmitglieder benannt.
9. Bei Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes gemäß Absatz 3 Buchstabe c) wird ein/e Nach-folger/in unverzüglich vom Kuratorium gewählt.
§ 10
Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende gemeinsam mit dessen/deren Vertreter/Vertreterin oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden handelt dessen/deren Vertreter/Vertreterin gemeinsam mit dem weiteren Mitglied.
2. Die Mitglieder des Vorstandes können durch das Kuratorium von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und mit Einzelvertretungsbefugnis ausgestattet werden.
3. Der Vorstand hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b. die Führung von Büchern soweit nicht eine Geschäftsführung bestellt ist,
c. die Aufstellung des Jahresabschlusses,
d. die Erledigung der steuerlichen Pflichten,
e. die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes zur Feststellung durch das Kuratorium,
f. die Erstellung eines Berichts über die Tätigkeiten der Stiftung einschließlich Erfüllung des Stiftungszwecks,
g. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens im Rahmen des Wirtschaftsplanes und der Zuwendungen Dritter, sofern sie nicht dem Stiftungsvermögen zuwachsen,
h. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie der Abschluss des Anstellungsvertrags der Geschäftsführung inklusive der Festsetzung von deren Vergütung,
i. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
j. die Überwachung der Geschäftsführung,
k. die Genehmigung der Einstellung und Entlassung von Angestellten,
l. die Vorbereitung des Veranstaltungs- und Arbeitsprogramms der Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verabschiedung durch das Kuratorium,
m. die Vorbereitung der Entscheidungen des Kuratoriums,
n. die regelmäßige Unterrichtung des Kuratoriums über alle wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewandt werden. Die ihnen entstandenen nachgewiesenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen werden ihnen erstattet, soweit es steuerrechtlich die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet.
5. Das Kuratorium kann beschließen, einzelne oder alle Positionen im Vorstand hauptamtlich oder nebenamtlich zu besetzen. Hauptamtlich oder nebenamtlich tätige Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11
Beschlussfassung des Vorstandes
1. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der/die Vorsitzende mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei der drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn trotz fehlerhafter oder fehlender Ladung alle Mitglieder anwesend sind und mit Tagesordnung und Durchführung der Sitzung einverstanden sind. Die Anwesenheit, auch einzelner Mitglieder des Vorstandes, ist auch gewahrt, wenn die Sitzung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird und die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können. Über die Wahl der Sitzungs- und Beschlussform entscheidet der Vorstand.
3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Verfahren durch Umlaufbeschlüsse gefasst werden.
5. Über Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen.
§ 12
Zusammensetzung, Rechte und Pflichten der Geschäftsführung
1. Im Falle einer Bestellung durch den Vorstand besteht die Geschäftsführung aus einer Person. Sie ist entgeltlich und hauptamtlich für die Stiftung tätig. Sie unterstützt den Vorstand in dessen Amtsführung.
2. Die Geschäftsführung wird unbefristet oder befristet bestellt. Mit der Geschäftsführung wird ein Anstellungsvertrag geschlossen. Die Bestellung der Geschäftsführung endet mit dem Ende des Anstellungsvertrages; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
3. Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe dieser Satzung. Diese sind insbesondere
a. die Vorbereitung der Aufstellung eines Wirtschaftsplanes,
b. die vorbereitende Erstellung des jährlichen Berichts über die Tätigkeit der Stiftung einschließlich der Erfüllung des Stiftungszwecks,
c. das Führen von Büchern,
d. die Vorbereitung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen,
e. die Vorbereitung der Entscheidungen des Vorstandes,
f. die Protokollführung bei Vorstandssitzungen.
Darüber hinaus können der Geschäftsführung vom Vorstand weitere Geschäfte zur Erledigung übertragen werden.
4. Die Geschäftsführung nimmt an den Vorstandssitzungen teil. Sie hat Rede-, aber kein Stimmrecht.
5. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
6. Wenn keine Geschäftsführung bestellt ist, nimmt der Vorstand die Aufgaben der Geschäftsführung wahr.
§ 13
Zusammensetzung des Kuratoriums
1. Das Kuratorium besteht zu Beginn aus höchstens 15 Personen. Eine Erweiterung auf bis zu 20 Personen mit Stimmrecht ist zulässig.
2. Das erste Kuratorium wird im Stiftungsgeschäft bestellt. Die Amtszeit des ersten Kuratoriums endet grundsätzlich fünf Jahre nach Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde, im Fall der Mitglieder, die im Stiftungsgeschäft aus dem Kreis der kommunalen Stifter und aus dem Kreis der privaten Stifter bestellt werden, nach zwei Jahren.
3. Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Ende der Amtszeit des ersten Kuratoriums:
a. Der/die jeweilige Direktor/in des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
b. Der/die jeweilige Vorsitzende der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe
c. Die Stifterin Jutta Freifrau von Droste zu Hülshoff bzw. deren durch Benennung je-
weils berufene/n/r Nachfolger/in. Das jeweils benannte Kuratoriumsmitglied muss unverzüglich nach Eintritt in das Kuratorium schriftlich gegenüber dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums eine/einen Nachfolger/Nachfolgerin für sich selbst benennen.
d. Bis zu zwei von dem für Kultur zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen entsandte Vertreter/innen
e. Ein/e Vertreter/in der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege
f. Zwei Vertreter/innen des „Stifterkollegs Burg Hülshoff“ (§ 17 Absatz 2)
g. Ein/e Vertreter/in des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
4. Darüber hinaus sind Mitglieder des Kuratoriums:
a. Ein/e Vertreter/in der LWL-Kulturstiftung Westfalen-Lippe
b. Bis zu zwei von der Kulturstiftung der Westfälischen Provinzialversicherung entsandte Vertreter/innen
c. Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin der Gemeinde Havixbeck.
5. Personen oder Körperschaften, soweit diese nicht bereits unter Abs. 3 und Abs. 4 aufgeführt sind, die der Stiftung eine Zuwendung im Wert von mindestens einer Million Euro zuteilwerden lassen, besitzen das Recht auf Mitgliedschaft im Kuratorium. Ihnen wird das Recht eingeräumt, an ihrer Stelle eine andere Person in das Kuratorium zu entsenden.
6. Das Kuratorium kann mit einfacher Mehrheit weitere Personen, die sich in herausragender Weise im Sinne des Satzungszweckes für die Belange der Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung einsetzen, als Mitglieder für die Dauer von bis zu fünf Jahren in das Kuratorium wählen. Diese wirken an der Beschlussfassung des Kuratoriums mit. Wiederwahl ist zulässig.
7. Vorsitzende/r des Kuratoriums ist der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Ein weiteres Kuratoriumsmitglied ist zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden zu bestimmen.
8. Die Stifterin Jutta Freifrau von Droste zu Hülshoff ist Ehrenvorsitzende des Kuratoriums auf Lebenszeit.
9. Dem Landrat / der Landrätin des Kreises Coesfeld wird ein ständiger Sitz mit beratender Stimme im Kuratorium der Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung eingeräumt.
10. Die Amtsperiode eines Kuratoriumsmitglieds endet in der Regel
a. Im Falle des Kuratoriumsmitglieds gemäß Absatz 3 Buchstabe a) mit der Beendigung ihres/seines Amtes als Direktor/in des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
b. Im Falle des Kuratoriumsmitgliedes gemäß Absatz 3 Buchstabe b) mit Beendigung seiner Funktion als Vorsitzende/r der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe.
c. Im Falle des/der Kuratoriumsmitglied/s/er gemäß Absatz 3 Buchstabe d) durch Abberufung durch das für Kultur zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
d. Im Falle des Kuratoriumsmitglieds gemäß Absatz 3 Buchstabe e) durch Abberufung durch die Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege.
e. Im Falle der Kuratoriumsmitglieder gemäß Absatz 3 Buchstabe f) nach zwei Jahren.
11. Die Amtsperiode eines Kuratoriumsmitglieds endet darüber hinaus
a. mit dem Todesfall,
b. durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist Ausgenommen von der Möglichkeit zur Niederlegung sind die Kuratoriumsmitglieder gemäß Absatz 3 Buchstaben a),
b), d) und e),
c. durch Abberufung eines Kuratoriumsmitglieds durch die benennende Person oder Körperschaft,
d. im Falle von Mitgliedern gemäß Absatz 4 und 5 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch gegen den Willen der das Mitglied benennenden natürlichen oder juristischen Person. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Mitglieder, wobei das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt ist und bei der Quote nicht zu berücksichtigen ist.
12. Im Falle eines wichtigen Grundes kann das Kuratorium mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Mitglieder, ausgenommen der Stimmen des Mitglieds gemäß § 13 Absatz 3 Buchstabe c), verlangen, dass das Kuratoriumsmitglied gemäß § 13 Absatz 3 Buchstabe c) sein Amt niederlegt. An seine Stelle tritt die Person, die von dem Kuratoriumsmitglied gemäß § 13 Absatz 3 Buchstabe c) unverzüglich nach Eintritt in das Kuratorium gegenüber dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums als Nachfolger/in für sich selbst benannt worden ist.
13. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern gemäß Absatz 3 Buchstaben a) und b) wird vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe unverzüglich ein/e Nachfolger/in bestellt, der/die bis zur Neuwahl eines/einer Direktor/s/in des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe bzw. eines/einer Vorsitzenden der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe an die Stelle des ausgeschiedenen Kuratoriumsmitglieds tritt.
14. Bei Ausscheiden sonstiger Kuratoriumsmitglieder benennt diejenige natürliche oder juristische Person, die das ausscheidende Mitglied bestellt bzw. das „Stifterkolleg Burg Hülshoff“ unverzüglich ein neues Mitglied. Das gleiche gilt im Fall der Abberufung eines Ku-ratoriumsmitglieds.
15. Die Rechte der Kuratoriumsmitglieder dürfen nur höchstpersönlich ausgeübt werden. Abweichend hiervon ist Jutta Freifrau von Droste zu Hülshoff berechtigt, sich im Kuratorium durch eine von ihr bestimmte Person vertreten zu lassen. Vertretungsberechtigt sind nur Personen, die dem Kuratorium nicht bereits anderweitig angehören.
§ 14
Rechte und Pflichten des Kuratoriums
1. Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwil-lens durch den Vorstand.
2. Dem Kuratorium obliegt insbesondere
a. die Bestellung und Abberufung des Vorstandsmitgliedes gem. § 9 Abs. 3 Buchstabe
c),
b. die Durchführung von Verfahren gemäß § 13 Absatz 9 Buchstabe d) und Absatz 10,
c. die Feststellung des Jahresabschlusses und der Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses,
d. die Entlastung des Vorstandes,
e. die Feststellung des Wirtschaftsplanes,
f. die Beschlussfassung über Anlagerichtlinien und ein Vermögenserhaltungskonzept,
g. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 19, 20 und 21,
h. die Entscheidung über die Berufung eines kulturfachlichen Beirates, der anlassbezogen eingerichtet werden kann und ausschließlich Beratungsfunktionen ausüben darf,
i. die Entscheidung über Satzungsänderungen, Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Benennung eines Anfallsberechtigten,
j. der Beschluss über das Veranstaltungs- und Arbeitsprogramm der Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszweckes nach Vorbereitung durch den Stiftungsvorstand,
k. die Befreiung des Vorstandes von § 181 BGB,
l. die Beschlussfassung über den zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer.
3. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Die ihnen entstandenen nachgewiesenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können ihnen auf Antrag erstattet werden, soweit es steuerrechtlich die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet.
§ 15
Vertretung der Stiftung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums
Die Stiftung wird in folgenden Fällen durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten:
a) Abschluss einer Vergütungsvereinbarung oder eines Anstellungsvertrags mit einem Vorstandsmitglied,
a) gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung bei Rechtsstreitigkeiten mit einem Vorstandsmitglied.
§ 16
Einberufung und Beschlussfassung des Kuratoriums
1. Zu den Sitzungen des Kuratoriums lädt der/die Vorsitzende schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, so oft es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich ein. Darüber hinaus ist einzuladen, wenn es mindestens drei Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und der oder die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in sowie einschließlich dieser Personen mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit, auch einzelner Mitglieder des Kuratoriums, ist auch gewahrt, wenn die Sitzung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird und die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können. Über die Wahl der Sitzungs- und Beschlussform entscheidet der Vorstand.
3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, beschließt das Kuratorium mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei gilt folgende Stimmregelung:
Jeweils insgesamt 6 Stimmen für
- das Kuratoriumsmitglied Jutta Freifrau von Droste zu Hülshoff bzw. die sie zu Lebzeiten vertretende Person bzw. die ihr für den Fall des Ablebens jeweils nachfolgenden Personen,
- die Vertreter/Vertreterinnen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,
- die Vertreter/Vertreterinnen des für Kultur zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.
Jeweils insgesamt 2 Stimmen für
- den/die Vertreter/in des/der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
- den/die Vertreter/innen der Kulturstiftung der Provinzialversicherung
Jeweils eine Stimme für jedes weitere Kuratoriumsmitglied. Die beiden Vertre-ter/Vertreterinnen des Stifterkollegs haben jeweils eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Sofern ein Stifter mehr als eine Person in das Kuratorium entsandt hat, darf diese Personenmehrheit das Stimmrecht des Stifters, sofern dieser nach der vorstehenden Stimmregelung über mehr als eine Stimme verfügt, auch uneinheitlich ausüben. Die Entsendung mehrerer Vertreter führt nicht zu einer Erhöhung der Anzahl der Stimmen.
4. Ein Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung des Kuratoriums teilzunehmen, ist berechtigt, ein anderes Mitglied zur Stimmabgabe schriftlich zu ermächtigen (Stimmbotschaft). Mit der Ermächtigung muss das Stimmverhalten schriftlich festgehalten werden. Die Ermächtigung gilt nicht für Abstimmungen, für die das Stimmverhalten nicht festgelegt wurde.
5. In dringenden Fällen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, dass innerhalb einer Woche mindestens 3 Mitglieder eine mündliche Beratung verlangen. In diesem Falle erfolgt die Einberufung einer Sitzung des Kuratoriums unter Verzicht auf die in Abs. 1 genannte Frist. Die Entscheidung über die Einleitung eines schriftlichen Verfahrens trifft der/die Vorsitzende des Kuratoriums, der zur schriftlichen Beschlussfassung innerhalb einer von ihm bestimmten Frist auffordert. Voraussetzung für die Wirksamkeit der schriftlichen Beschlussfassung ist die Beteiligung von mindestens 3/4 der Mitglieder am Abstimmungsverfahren.
6. Vorstand und Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Sie haben Rede- aber kein Stimmrecht.
7. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Die Protokollführung obliegt der Geschäftsführung.
§ 17
Stifterkolleg
1. Es wird das „Stifterkolleg Burg Hülshoff“ gebildet. Ab einer Zustiftung mit einer Gesamthöhe von mindestens 100.000,00 EUR hat der/die jeweilige Stifter/in einen Anspruch auf Mitgliedschaft im „Stifterkolleg Burg Hülshoff“, sofern er/sie nicht bereits Mitglied des Kuratoriums ist. Der/die Stifter/in bestimmt, wer ihn/sie im Stifterkolleg vertritt.
2. Das Stifterkolleg wirkt durch zwei Vertreter/innen an der Beschlussfassung des Kuratoriums mit (vgl. § 13 Abs. 3, Buchstabe f).
3. Eine Vertretung entfällt auf die privaten Stifter, die mehrheitlich die Entsendung untereinander regeln.
4. Die weitere Vertretung entfällt auf die im Stiftungsgeschäft genannten kommunalen Zustifter, Gemeinde Havixbeck, Kreis Coesfeld und Kreis Warendorf und eventuell weitere kommunale Zustifter, die einvernehmlich die Entsendung untereinander regeln.
5. Die Amtsdauer beträgt gemäß § 13 Absatz 8 Buchstabe e) zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
6. Das Stifterkolleg kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 18
Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Prüfung
1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Steuergesetzgebung zu erstellen. Teil des Jahresabschlusses ist ein Bericht über die Tätigkeit der Stiftung.
3. Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel zu erstrecken.
4. Das Kuratorium hat spätestens bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließen. § 7 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt hiervon unberührt.
§ 19
Wirtschaftsplan
1. Vom Vorstand der Stiftung ist für jedes Jahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser hat eine Ergebnisplanung sowie nach Bedarf eine Liquiditätsplanung sowie einen Investitionsplan und eine Planung mehrjähriger Projekte zu enthalten.
2. Die Aufstellung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Feststellung des Wirtschaftpla-nes vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres, erstmals für das zweite operative Geschäftsjahr, erfolgen kann.
§ 20
Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen einschließlich einer Änderung des Stiftungszwecks beschließt das Kuratorium mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Mitglieder. Eine Beschlussfassung darf nicht im schriftlichen Verfahren erfolgen.
2. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Vertreter/innen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Eine Änderung des Satzungszwecks bedarf zusätzlich der Zustimmung der Stifterin Jutta Freifrau von Dros-te zu Hülshoff bzw. deren durch Benennung jeweils berufene/n Nachfolger/in.
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie werden erst wirksam, wenn eine Erklärung der zuständigen Finanzbehörde vorliegt, dass die Satzung weiterhin den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entspricht.
§ 21
Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss
Das Kuratorium kann mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Mitglieder unter Beachtung der in § 20 Abs. 2 festgelegten Zustimmungsvorbehalte die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Die Entscheidung darf nicht im schriftlichen Verfahren getroffen werden.
§ 22
Vermögensanfall
Bei Auflösung, Aufhebung oder Zusammenschluss der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen jeweils nach Wahl des Kuratoriums mit einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen der Mitglieder und unter Berücksichtigung der in § 20 Abs. 2 genannten Zustimmungsvorbehalte an eine oder mehrere juristische Person/-en des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 Absatz 2 genannten Zwecke.
§ 23
Unterrichtung der Stiftungsbehörde
Die Stiftungsbehörde ist entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten.
§ 24
Stiftungsbehörde, Anerkennungsbehörde
1. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.
2. Anerkennungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.